FAQ – Private Krankenversicherung

Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die private Krankenversicherung. Dieser Themenbereich ist noch recht frisch und wird von uns stetig weiter ergänzt. Die Interaktion mit dir als unseren Kunden unterstützt uns dabei wesentlich. Wir freuen uns daher auf deinen Input und recherchieren für dich, verbindlich und rechtssicher.

Übersicht unserer gesammelten Fragen und Antworten:

Wer kann sich privat versichern?

Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:
• Selbständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)
• Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe
• Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2020: 62.550 Euro)
• Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.
• Studenten, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder mindestens 30 Jahre alt sind.

Ab welchem Zeitpunkt kann ich in die PKV wechseln?

Sobald Sie versicherungsfrei sind, können Sie in die Private Krankenversicherung wechseln. Das ist für

  • Selbstständige der Zeitpunkt, ab dem sie (überwiegend) selbstständig tätig sind,
  • Beamte der Zeitpunkt, ab dem sie Beihilfe erhalten,
  • Studenten der Beginn ihres Studiums. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Student gilt rückwirkend.

Für Arbeitnehmer gilt folgende Regelung:

  • Wenn Sie ein Arbeitnehmerverhältnis neu aufnehmen oder den Arbeitgeber wechseln und vorausschauend für die nächsten zwölf Monate ein Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze haben, sind Sie sofort ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei. Dieser Zeitpunkt kann jeder Tag im Jahr sein.
  • Bekommen Sie als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung, durch die Ihr Jahresarbeitsentgelt vorausschauend für die nächsten zwölf Monate die aktuelle Versicherungspflichtgrenze übersteigt, werden Sie dagegen erst zum nächsten 1. Januar versicherungsfrei. Voraussetzung ist außerdem, dass Ihr Einkommen auch die Versicherungspflichtgrenze des dann beginnenden Jahres übersteigt. Bei einer Gehaltserhöhung zum 1. Januar 2020 wäre also ein Eintritt in die PKV erst zum 1. Januar 2021 möglich, sofern Ihr Einkommen auch über der dann geltenden Versicherungspflichtgrenze liegt.

Bleiben Sie nach Ende der Versicherungspflicht zunächst als freiwilliges Mitglied gesetzlich versichert, müssen Sie sich für den Wechsel zur PKV an die Kündigungsfrist der GKV halten. Diese beträgt zwei volle Monate zum Monatsende hin. Kündigen Sie Ihrer Kasse also z. B. am 25. März, können Sie sich ab 1. Juni privat versichern.